§1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen Migrantinnen-Netzwerk Bayern.

  2. Er hat seinen Sitz in München

  3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht München einzutragen.

  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

  5. Das Migrantinnen-Netzwerk wurde am 22. Juni 2013 in München gegründet.

§2

Vereinszweck

  1. Das Migrantinnen-Netzwerk Bayern ist der Zusammenschluss von Frauen mit Migrationsgeschichte in Bayern. Das Migrantinnen-Netzwerk Bayern ist überkonfessionell, überparteilich, nationalitätenübergreifend und unabhängig.

  2. Zweck des Vereins ist

    • die rechtliche, politische und gesellschaftliche Gleichstellung von Migrantinnen zu erreichen,

    • die politische Interessenvertretung und Selbstvertretung von Migrantinnen zu unterstützen und zu verwirklichen,

    • das Migrantinnen-Netzwerk Bayern versteht sich als Schritt einer Entwicklung zu Mainstream, um die Teilhabe und Repräsentanz von Migrantinnen in Staat, Wirtschaft und Gesellschaft in Bayern zu verwirklichen,

    • die Wahrnehmung und Anerkennung von Migrantinnen als wichtige gesellschaftliche, politische und wirtschaftliche Kräfte voranzutreiben,

    • die Solidarität mit deutschen Frauenorganisationen und die Zusammenarbeit, den Austausch und Verständigung zwischen Einwohnerinnen unterschiedlicher Herkunft in Bayern zu fördern.

  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

    • die Bündelung der Ressourcen und Erfahrungen von Migrantinnen,

    • die Unterstützung des Erfahrungs- und Informationsaustauschs zwischen Migrantinnen in lokalen und überregionalen Netzwerken,

    • die Kooperation mit anderen nationalen und internationalen Frauenorganisationen,

    • Stellungnahmen und Empfehlungen in Fragen, die Frauen mit Migrationsgeschichte betreffen,

    • die Durchführung eigener Projekte und Maßnahmen,

    • die Entwicklung und Durchführung von Qualifizierungsangeboten,

    • die Gründung und Unterstützung von Ortsgruppen und Arbeitsgruppen.

§3

Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten.

  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4

Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Förder- und Ehrenmitglieder.

  2. Ordentliches Mitglied kann jede weibliche natürliche Person werden, die sich selbst als Migrantin bzw. als Frau mit Migrationsgeschichte bezeichnet. Die Personen sind als Privatpersonen oder Vertreterin einer Organisation, Gruppe oder Initiative Mitglied im Migrantinnen-Netzwerk Bayern.

  3. Als Fördermitglieder können alle natürlichen oder juristischen Personen aufgenommen werden, die bereit sind, den Zweck des Vereins zu unterstützen. Die Fördermitglieder können Anregungen und Empfehlungen an die Organe des Vereins geben. Sie haben in der Mitgliederversammlung weder Stimm- noch Antragsrecht.

  4. Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft sind schriftlich, auch elektronisch an den Vorstand zu richten. Über die Annahme entscheidet der Vorstand innerhalb von drei Monaten mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand kann die Entscheidung der ordentlichen Mitgliederversammlung übertragen. Wird die Mitgliedschaft vom Vorstand abgelehnt, kann der Antrag erneut gestellt werden. In diesem Fall entscheidet die ordentliche Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

  5. Die Mitgliederversammlung kann Persönlichkeiten, die sich um die Ziele des Vereins in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen - jedoch ohne Stimm- oder Antragsrecht.

§5

Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds endet durch schriftlich, dem Vorstand erklärten Austritt, Ausschluss oder Tod.

  2. Die Mitgliedschaft eines Fördermitglieds (natürliche Person) endet durch schriftlich, dem Vorstand erklärten Austritt mit dreimonatiger Frist zum Jahresende, Ausschluss oder Tod. Die Mitgliedschaft eines Fördermitglieds Uuristische Person) endet durch schriftlich, dem Vorstand erklärten Austritt mit dreimonatiger Frist zum Jahresende, Ausschluss oder Auflösung der fördernden Organisation.

  3. Die Mitgliedschaft eines Ehrenmitglieds endet durch schriftlich, dem Vorstand erklärten Austritt mit dreimonatiger Frist zum Jahresende, Ausschluss oder Tod.

  4. Ein Mitglied kann durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel­ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ausgeschlossen werden, wenn es die Interessen des Vereins vorsätzlich verletzt und dauerhaft gegen deren Ziele verstößt. Das auszuschließende Mitglied muss die Gelegenheit erhalten, vor dem Ausschluss in der Mitgliederversammlung zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen.

§6

Mitgliedsbeiträge

  1. Das Migrantinnen-Netzwerk Bayern wird in erster Linie durch Mitgliederbeiträge finanziert. Eine Ergänzung der Finanzmittel durch Spenden und Projektmittel wird angestrebt.

  2. Ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder zahlen Jahresbeiträge. Die Höhe und die Staffelung der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Beitragsjahr ist das Kalenderjahr. Der Jahresbeitrag wird zum 31. Januar eines jeden Jahres fällig.

  3. Ehrenmitglieder zahlen keine Jahresbeiträge.

  4. Sofern Mitgliedsbeiträge für fördernde Mitglieder erhöht werden, haben die hiervon betroffenen Mitglieder das Recht zur außerordentlichen Kündigung der Mitgliedschaft, die binnen vier Wochen nach der Bekanntgabe des Beschlusses der Mitgliederversammlung mit sofortiger

    Wirkung schriftlich erklärt werden kann. In diesem Fall ist das fördernde Mitglied von der Leistung des Erhöhungsbeitrags befreit. Ein Anspruch auf Rückzahlung des anteiligen, bereits geleisteten Beitrags besteht nicht.

§7

Organe des Vereins

  • Organe des Migrantinnen-Netzwerks Bayern sind:
  • Die Mitgliederversammlung (Plenum)
  • Der Vorstand
§8

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.

  2. Auf der Mitgliederversammlung ist jedes ordentliche Mitglied durch eine Stimme vertreten. Die Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.

  3. Die Mitgliederversammlungen des Migrantinnen-Netzwerks Bayern finden je nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr statt.

  4. Zu jeder Mitgliederversammlung ist die Einladung mit Tagesordnung schriftlich möglichst zwei Wochen vor dem Sitzungstermin zu verschicken . In dringenden Fällen ist die Ladungsfrist auf eine Woche zu verkürzen . Bei Wahlen (§ 9) oder Ausschluss(§ 5) ist die verkürzte Ladungsfrist nicht zulässig. Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung per E-Mail erfolgt. Der Fristenlauf für die Ladung beginnt mit dem Tag der Aufgabe der Einladung zur Post bzw. der Absendung der E-Mail. Maßgebend für die ordnungsgemäße Ladung ist die dem Vorstand letztbekannte Anschrift /letztbekannte E-Mail-Adresse des Mitglieds. Die Mitteilung von Adressänderungen / Änderungen von E-Mail-Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

  5. Gegenstände der Mitgliederversammlung können nur die in der Tagesordnung bezeichneten Tagesordnungspunkte sein. Die Tagesordnung kann um die Befassung mit Dringlichkeitsanträgen erweitert werden, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für die Aufnahme eines solchen Tagesordnungspunktes stimmen. Hiervon ausgenommen sind jedoch Anträge auf Satzungsänderungen (§ 15) und auf Auflösung des Vereins (§ 16), die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern (§ 9) sowie der Ausschluss von Mitgliede rn (§ 5).

  6. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere

    • die Wahl und Abwahl des Vorstandes,

    • die Wahl der Revisorinnen,

    • die Genehmigung des Haushaltsplanes,

    • die Entgegennahme der Berichte von Vorstand, Geschäftsführung oder Projektkoordinatorin und Revisorinnen ,

    • die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführerin oder Projektkoordinatorin,

    • die Entscheidungen über Höhe der Mitgliedsbeiträge,

    • die Ernennung von Ehrenmitgliedern,

    • die Beschlussfassung über vorgelegte Anträge,

    • die Beschlüsse über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.

  7. Die Sitzungen sind öffentlich. Personal- und Mitgliederangelegenheiten sind in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln. Aus besonderen Gründen kann der Ausschluss der Öffentlichkeit beschlossen werden.

  8. Andere Organisationen und sachkundige Personen können auf Einladung als Gäste an den Sitzungen beratend teilnehmen .

  9. Die Sitzungen werden in der Regel vom Vorstand einberufen. Eine außerordentliche Sitzung kann einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen beantragt.

  10. Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden, bei ihrer Verhinderung von einer ihrer Stellvertreterinnen, sowie bei deren Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung die Leiterin.

  11. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder satzungsgemäß geladen sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der von den anwesenden Mitgliedern abgegebenen Stimmen gefasst, wobei Enthaltungen nicht mitzuzählen sind. im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden.

  12. Die Sitzungssprache ist Deutsch.

§9

Vorstand

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus den Reihen der stimmberechtigten Mitglieder für die Dauer von drei Jahren eine Vorsitzende und sechs stellvertretende Vorsitzende.

  2. Die Wahl zum Vorstand erfolgt in geheimer Abstimmung . Die Wahl der Vorsitzenden erfolgt einzeln. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Mitgliederstimmen erhält. Erhält unter mehreren Bewerberinnen beim ersten Wahlgang niemand mehr Stimmen als die Hälfte, so findet ein zweiter Wahlgang unter den beiden Kandidatinnen mit den meisten Stimmen statt.

  3. Die Wahl der sechs weiteren Vorstandsmitglieder erfolgt zusammen. Gewählt sind die sechs Bewerberinnen, die die meisten der abgegebenen Mitgliederstimmen erhalten, wobei ein Mitglied bis zu sechs Stimmen vergeben kann. Haben mehrere Kandidatinnen für den/die zuletzt zu vergebenden Vorstandssitz bzw. -sitze die gleiche Anzahl von Stimmen erhalten, findet ein zweiter Wahlgang zwischen den Kandidatinnen mit der gleichen Stimmenanzahl statt. Gewählt ist die Kandidatin bzw. sind die Kandidatinnen mit den meisten Stimmen.

  4. Die Ämter Schrift führerin und Kassenwartin werden unabhängig von den erhaltenen Stimmen unter den gewählten stellvertretenden Vorsitzenden verteilt.

  5. Sche idet ein Vorstandsmitglied aus, so muss die Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer eine Nachfolgerin mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten in der nächsten Sitzung wählen.

  6. Wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder gleichzeitig zurücktritt, muss der gesamte Vorstand neu gewählt werden

  7. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Maßgebend ist die Eintragung des neu gewählten Vorstandes in das Vereinsregister.

  8. Der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstandes kann mit einfacher Mehrheit der Gesamtheit der stimmberechtigten Mitglieder bei vorheriger Ankündigung in der Tagesordnung abgewählt werden.

§ 10

Zuständigkeit des Vorstands

  1. Die Vorsitzende oder zwei ihrer Stellvertreterinnen gemeinsam vertreten das Migrantinnen­ Netzwerk Bayern nach außen sowie gerichtlich und außergerichtlich gern. § 26 Abs. 2 BGB.

  2. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben :

    • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,

    • Aufstellung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung,

    • Führung der Geschäfte zwischen den Sitzungen und Vermögensverwaltung,

    • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

  3. Die Vorsitzende, bei deren Abwesenheit eine ihrer Stellvertreterinnen, leitet die Sitzungen des Vorstandes.

  4. Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal pro Jahr statt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder bei ordnungsgemäßer Einladung anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit, wobei Enthaltungen nicht zu berücksichtigen sind. Die Einladung zu den Vorstandssitzungen erfolgt durch die Vorsitzenden oder eine ihrer Stellvertreterinnen schriftlich unter Wahrung einer

    Frist von mindestens einer Woche. Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung per E-Mail erfolgt.

  5. Die Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch im schriftlichen Umlaufverfahren oder über Telekommunikationsmittel gefasst werden , wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erklärt haben.

§ 11

Kassenwartin und Schriftführerin

  1. Die Kassenwartin hat dem Vorstand regelmäßig die Rechnungsabschlüsse des letzten Geschäftsjahres vorzulegen.

  2. Nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres ist die Kasse von der Kassenwartin zu prüfen. Sie hat über das Ergebnis der Kassenprüfung der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

  3. Die Schriftführerin fertigt über jede Mitgliederversammlung und Sitzung des Vorstandes ein Protokoll an. In dem Protokoll sind die Beschlüsse der Organe des Vereins aufzunehmen.

  4. Die Protokolle sind von der Vorsitzenden und der Schriftführerin zu unterschreiben.

§ 12

Revision

  1. Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit zwei Revisorinnen.

  2. Deren Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse.

  3. Sie fertigen über das Ergebnis der Prüfung einen schriftlichen Jahresbericht, der dem Vorstand zur Stellungnahme zuzuleiten ist. Der Bericht und die Stellungnahme des Vorstandes sind mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung, an der Vorstandswahlen stattfinden, den Mitgliedern zuzuleiten. Der Bericht und die Stellungnahme des Vorstandes sind in der Mitgliederversammlung zu diskutieren. Sie bilden die Grundlage für die Entscheidung der Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstandes .

§ 13

Geschäftsführung oder Projektkoordination

  1. Für die Koordinierung und Organisation des Migrantinnen-Netzwerk Bayern ist bei vorhandenen Mitteln eine Landesgeschäftsstelle oder ein Projektbüro einzurichten.

  2. Zur Führung der laufenden Geschäfte bedient sich der Vorstand einer Geschäftsführerin oder einer Projektkoordinatorin , die für ihren Geschäftsbereich als besondere Vertreterin nach § 30 BGB bestellt werden kann. Nähere Befugnisse regelt eine Dienstanweisung. Sie gehört dem Vorstand und der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme an, es sei denn, die Beratungsgegenstände betreffen sie persönlich. Die Bestellung der Geschäftsführerin oder Projektkoordinatorin erfolgt durch den Vorstand. Sie ist Dienstvorgesetzte aller anderen hauptamtlichen Mitarbeiterinnen des Migrantinnen-Netzwerks Bayern.

§14

Satzungsänderung

  1. Eine Änderung der Satzung muss auf der Tagesordnung angekündigt werden und als Vorlage mit der Einladung zu der beabsichtigten Mitgliederversammlung verschickt werden.

  2. Eine Satzungsänderung erfolgt nur mit Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Wenn diese Anzahl nicht zustande kommt, soll in der nächsten Sitzung die einfache Mehrheit ausreichen.

§ 15

Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer zwei Drittel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Arbeitsgemeinschaft der Ausländer-, Migranten- und Integrationsbeiräte Bayerns (AGABY) e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

Satzung geändert in der Mitgliederversammlung vom 17.10.2020

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